Wann gilt ein Verhalten in der Ehe als schwere Verfehlung?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Das Gericht würdigt alle Umstände Ihres Falles und das Wesen der Ehe. Es sieht sich die innere Einstellung des verletzenden Teils und die Wirkung seines Verhaltens an; dieses muss auch objektiv geeignet sein, die Ehe zu zerrütten. Nicht Ihr persönliches Empfinden entscheidet, sondern ob das Verhalten auch einen nachsichtsbereiten Ehepartner völlig entfremden würde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Frage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muss, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Empfinden des verletzten Ehegatten, sondern darauf an, ob die Pflichtverletzungen unter gewöhnlichen Verhältnissen bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also auch zur Nachsicht bereiten Gatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verneinung einer Eheverfehlung iSd § 49 EheG (hier: schon in objektiver Hinsicht) ist eine Einzelfallbeurteilung.OGH 5 Ob 69/08w, 15.04.2008
- Hier: Misshandlungen der Ehefrau durch den Ehemann sind kein Scheidungsgrund, wenn sie zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung der misshandelten Klägerin offensichtlich nur wenig beigetragen haben.OGH 7 Ob 608/88, 30.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 9 Ob 23/22f, 27.04.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49
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