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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 23/22f

Worum es ging: Gilt der Streit über den Kostenersatz als Kostenpunkt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zum Kostenpunkt zählt jede Entscheidung, mit der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Dazu gehört nicht nur ihre Höhe, sondern auch, ob überhaupt Kosten zu ersetzen sind, von wem, aus welchen Mitteln, in welchem Rang und für welche Leistungen. Solche Entscheidungen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.

Es ist bisher nicht geklärt, in welchem Verhältnis eine außergerichtliche Vereinbarung über das Vermögen zu einer späteren Erklärung bei Gericht steht, keine vermögensrechtlichen Ansprüche zu haben. Weil dazu keine Rechtsprechung des Höchstgerichts besteht, wurde das außerordentliche Rechtsmittel vorläufig angenommen.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Das Gericht würdigt alle Umstände Ihres Falles und das Wesen der Ehe. Es sieht sich die innere Einstellung des verletzenden Teils und die Wirkung seines Verhaltens an; dieses muss auch objektiv geeignet sein, die Ehe zu zerrütten. Nicht Ihr persönliches Empfinden entscheidet, sondern ob das Verhalten auch einen nachsichtsbereiten Ehepartner völlig entfremden würde.

Ja, solange sie harmlos bleibt und sich im Rahmen von Sitte und Anstand hält. Zur Eheverfehlung wird sie, wenn sie den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung erweckt oder wenn Sie sie trotz ihrer Intensität verheimlichen. Auch eine offengelegte Freundschaft kann eine Verfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des Ehegatten fortgesetzt wird und die Ehegatten einander entfremdet.

Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 187 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.639 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2022

Geschäftszahl

9Ob23/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C* G*, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F* G*, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2022, GZ 44 R 393/21a-65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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