Wird bei der Scheidung jede Verfehlung einzeln beurteilt?
betrifft Ehegatten
Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Heranziehung verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist.OGH 8 Ob 142/03w, 18.12.2003
- Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht.OGH 6 Ob 271/01y, 08.11.2001
- Es geht nicht darum, die einzelnen Eheverfehlungen der Streitteile zahlenmäßig gegenüberzustellen.OGH 9 Ob 185/98s, 02.09.1998
- Hier: Es sind das Gesamtverhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 642/89, 07.09.1989
- Es kommt auf das Gesamtverhalten unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände an.OGH 8 Ob 590/87, 04.06.1987
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- Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn es unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Schwere und Tragweite der verfristeten Eheverfehlungen nach der allgemeinen Auffassung gerecht ist, die Schuld nicht allein einem Eheteil aufzuerlegen.OGH 6 Ob 503/81, 27.08.1981
- Auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen.OGH 2 Ob 554/78, 07.12.1978
- AlkoholmißbrauchOGH 6 Ob 630/76, 16.09.1976
- Es spielt daher keine Rolle, wenn einzelne Verfehlungen einmal verziehen wurden. Die Wiederholung gleichartiger Verfehlungen nach der Verzeihung wiegen sogar in der Regel schwerer.OGH 5 Ob 105/72, 27.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 68.
- OGH 6 Ob 137/25b, 30.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 173/25g, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 51/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/23m, 29.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 236/22b, 17.01.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 84/22t, 18.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 99/20g, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 197/20v, 02.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49
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