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Wie wiegt das Gericht die Verfehlungen beider Ehepartner ab?

betrifft Ehegatten
Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Der Umstand, dass das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, dass dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg 46259; 1 Ob 601/89 ua).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 15.

Genannte Normen

EheG §49; EheG §61 Abs3

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