Ist es eine schwere Eheverfehlung, das Vertrauen zu enttäuschen?
günstig für Scheidungskläger betrifft Ehegatten, Ehepartner
Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Wer in der Ehe zusammenlebt, muss sich auch entsprechend verhalten. Wer das Vertrauen des anderen enttäuscht, begeht damit eine schwere Eheverfehlung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft strahlt die Verpflichtung aus, sich der Lebensgemeinschaft gemäß zu verhalten, zB das Vertrauen des anderen Ehegatten, welches die Lebensgemeinschaft mit sich bringt, zu rechtfertigen. Es verfehlt sich daher ein Ehegatte schwer, der das Vertrauen des anderen enttäuscht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu beurteilen ist dabei innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muß, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Nicht bloß ehrloses oder unsittliches Verhalten, sondern jedes mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbare Verhalten ist eine Eheverfehlung.OGH 4 Ob 520/88, 26.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 1 Ob 146/24p, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 A1a; EheG §49 A1f
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