Ist kränkendes Verhalten meines Partners eine Eheverfehlung?
günstig für Scheidungskläger betrifft Ehegatten, Scheidungsparteien
Ehepartner müssen einander achten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich ehrlich bemühen, dem anderen das Zusammenleben erträglich zu machen. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich so verhält, dass er den anderen kränkt oder ihm Aufregung bereitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ein Ehepartner verstößt gegen die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung, Rücksichtnahme und zum ehrlichen Bemühen, dem anderen Ehepartner das Zusammenleben erträglich zu machen, wenn er ein Verhalten an den Tag legt, das den anderen kränkt oder geeignet ist, ihm Aufregung zu bereiten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: häufige und lautstarke "emotionale Gemütsausbrüche", die sich teilweise im Zerstören von Gegenständen, Aussperren des Mannes sowie längerem "Anschweigen" äußertenOGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055998 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 4 Ob 173/25g, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 142/24z, 19.11.2024
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 246/19a, 26.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 21/19t, 24.04.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49 A1a
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