Zählt ein Seitensprung nach dem Ende der Ehe noch?
betrifft Ehegatten
Ein Ehebruch ist für sich allein ein Scheidungsgrund, auf die Verfehlungen des anderen kommt es dafür zunächst nicht an. Wurde er aber erst begangen, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen bereits unheilbar zerstört war, wiegt er beim Verschulden weniger schwer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Der Ehebruch ist ein absoluter Scheidungsgrund, weshalb es zunächst nicht darauf ankommt, welcher Art die dem anderen Ehegatten zur Last liegenden Eheverfehlungen sind. Aber auch ein Ehebruch kann bei Ausmessung des dem anderen Ehegatten anzulastenden Verschuldens in anderem Licht erscheinen, wenn er zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit dem EheRÄG1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein.OGH 2 Ob 152/07b, 14.02.2008
- Auch ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen.OGH 4 Ob 563/95, 18.09.1995
- Ehebruch ist eine der schwersten Eheverfehlungen, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlagen der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig erschüttert.OGH 8 Ob 669/88, 24.11.1988
- Er rechtfertigt ohne Rücksicht auf seine Auswirkungen auf die Ehe die Scheidung aus dem Verschulden des Ehebrechers.OGH 1 Ob 590/87, 13.05.1987
- Berücksichtigung trotz des Umstandes, dass er unter Alkoholeinfluss begangen wurde (hier bei Verschuldensabwägung).OGH 6 Ob 503/81, 27.08.1981
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- Darauf ist aber nur im Rahmen einer Mitschuldeinwendung Bedacht zu nehmen.OGH 7 Ob 706/79, 18.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056559 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 5 Ob 51/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 80/19z, 27.05.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 21/19t, 24.04.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §47
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