Zählt mein Fehlverhalten noch, wenn die Ehe schon zerrüttet war?
betrifft Ehegatten
Auch wenn die Ehe zunächst durch den einen Teil zerrüttet wurde, können Verfehlungen des anderen noch ein Mitverschulden begründen. Voraussetzung ist, dass eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen ist und der zuerst schuldige Teil das Verhalten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Das ist besonders bei Beleidigungen und Misshandlungen möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Auch wenn eine Ehe zunächst durch das Verschulden des einen Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teiles noch von Belang und geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Letzteres ist namentlich dann möglich, wenn nicht bloß gegen die besonderen Verpflichtungen eines Ehegatten, sondern gegen anderen Vorschriften verstoßen wird, insbesondere bei Beleidigungen und Mißhandlungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eheverfehlungen nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist.OGH 3 Ob 146/03x, 25.02.2004
- Solange aber eine Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist, sind Eheverfehlungen beachtlich, weil auch eine zerrüttete Ehe weiter zerrüttet werden kann.OGH 4 Ob 231/01a, 16.10.2001
- Auch wenn eine Ehe schon einen gewissen Zerrüttungszustand erreicht hat, müssen die Partner einander weiterhin anständig begegnen und die eheliche Treue einhalten.OGH 3 Ob 507/83, 13.04.1983
- Hier: § 61 Abs 3 EheG.OGH 5 Ob 685/82, 14.12.1982
- Vorwurf der Zeugenbeeinflussung im Ehescheidungsverfahren.OGH 4 Ob 514/73, 13.05.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 40.
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 236/22b, 17.01.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 164/20m, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 21/19t, 24.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 193/18p, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §49; EheG §60 Abs2
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