OGH 7 Ob 21/19t
Worum es ging: Verliere ich mein Scheidungsrecht, wenn das Verfahren lange ruht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Allein daraus, dass Ihr Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hat, folgt nicht, dass die Frist für die Scheidungsklage abgelaufen ist. Unter Umständen kann das Ruhen aber bedeuten, dass Sie die vorgeworfenen Verfehlungen verziehen haben.
Das Verzeihen ist ein innerer Vorgang. Die Gerichte schließen aus Ihrem Verhalten darauf, und diese Beweiswürdigung kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Angenommen wird eine Verzeihung, wenn Ihr Verhalten objektiv zeigt, dass Sie die Ehe fortsetzen wollten.
Ehepartner müssen einander achten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich ehrlich bemühen, dem anderen das Zusammenleben erträglich zu machen. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich so verhält, dass er den anderen kränkt oder ihm Aufregung bereitet.
Jeder Ehegatte muss sich die berufliche Arbeit so einteilen, dass genügend Zeit für den anderen und für die Familie bleibt. Wer keine Fühlung mit dem Partner sucht und nur den eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig.
Ein Ehebruch ist zwar die schwerste Verletzung der ehelichen Treue. Trotzdem kommt es darauf an, ob und wie stark er zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Ebenso zählt sein Gewicht im Vergleich zu den Verfehlungen des anderen Ehepartners.
Ja. Wer sich aus dem gemeinsamen Familienleben zurückzieht, verletzt damit seine ehelichen Pflichten. Bei einer Scheidung gilt das als schwere Eheverfehlung.
Ein Ehebruch ist für sich allein ein Scheidungsgrund, auf die Verfehlungen des anderen kommt es dafür zunächst nicht an. Wurde er aber erst begangen, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen bereits unheilbar zerstört war, wiegt er beim Verschulden weniger schwer.
Ja. Wiederholte grundlose Beschimpfungen verletzen die Pflicht der Ehegatten, einander anständig zu begegnen, und gelten als schwere Eheverfehlung. Häufige emotionale Ausbrüche ohne Beschimpfungen wurden dagegen angesichts schwieriger Lebensumstände nicht als solche gewertet.
Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.
Bei der Frage, wessen Verschulden überwiegt, zählt nicht nur, wer mit dem Verhalten begonnen hat, das später zur Zerrüttung führte. Ebenso wichtig ist, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Nein. Hat Ihr Partner die Ehe durch schwere und beharrliche Treuebrüche bereits so tiefgreifend zerrüttet, dass eine echte Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, kann Ihnen eine danach begangene Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden angelastet werden. Verfehlungen vor der Zerrüttung wiegen dagegen entscheidend.
Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.
Auch wenn die Ehe zunächst durch den einen Teil zerrüttet wurde, können Verfehlungen des anderen noch ein Mitverschulden begründen. Voraussetzung ist, dass eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen ist und der zuerst schuldige Teil das Verhalten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Das ist besonders bei Beleidigungen und Misshandlungen möglich.
Eine Verzeihung ist nur anzunehmen, wenn Sie durch Ihr Gesamtverhalten zum Ausdruck bringen, dass Sie das Verhalten Ihres Partners nicht mehr als Eheverfehlung betrachten. Sie müssen also vorbehaltlos bereit sein, die Ehe mit ihm fortzusetzen.
Dauert ehewidriges Verhalten über längere Zeit an, wird es als Einheit gesehen. Die Frist für die Scheidungsklage beginnt daher erst mit der letzten dieser Handlungen zu laufen. Deshalb können auch weiter zurückliegende, an sich schon verziehene Vorfälle noch geltend gemacht werden.
Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.
In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.
Verfehlungen aus einer Zeit, in der die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war und niemand mehr auf Rettung hoffen konnte, dürfen nicht so schwer bewertet werden wie in einer Ehe, die zumindest einer noch für intakt hält. Für die Frage des überwiegenden Verschuldens spielen sie meist keine entscheidende Rolle mehr. Anders ist es, wenn ein Verhalten die Zerrüttung erst endgültig gemacht hat.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.
Verzeihung setzt voraus, dass Sie die Verfehlung innerlich verziehen haben und das auch nach außen zeigen, und zwar in voller Kenntnis der Verfehlung. Aus diesem Verhalten muss hervorgehen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Eine Verzeihung kann an eine Bedingung oder Frist geknüpft werden, ist danach aber unwiderruflich; beweisen muss sie der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 25.07.2018, 4 C 26/17t-58
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 06.12.2018, 45 R 481/18w-67
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
54 Absätze, 19.368 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2019
Geschäftszahl
7Ob21/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R* P*, geboren am * 1960, *, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. G* P*, geboren am * 1963, *, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ehescheidung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2018, GZ 45 R 481/18w-67, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 25. Juli 2018, GZ 4 C 26/17t-58, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Ausspruch über das Verschulden und der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
„Die zwischen den Streitteilen am * vor dem Standesamt O*, eingetragen unter Familienbuch-Nr. * geschlossene Ehe wird aus gleichteiligem Verschulden der Parteien mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist.“
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).