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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 51/24x

Worum es ging: Muss ich als Gewinner Feststellungen schon vorher bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in erster Instanz gewonnen haben, müssen Sie für Sie ungünstige Feststellungen nicht schon in der Berufungsbeantwortung oder in der Berufungsverhandlung angreifen. Sie verlieren dieses Recht dadurch nicht. Sie können diese Feststellungen später im Revisionsverfahren noch bekämpfen.

Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.

Auch Verfehlungen, die schon verjährt oder verziehen sind, dürfen bei der Frage des Verschuldens an der Scheidung mitberücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist nur, sich nachträglich auf Verhalten zu berufen, das der andere gar nicht als ehezerstörend empfunden hat.

Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wurde, ist ein innerer Vorgang. Er wird von den unteren Gerichten festgestellt und vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Ein Ehebruch ist zwar die schwerste Verletzung der ehelichen Treue. Trotzdem kommt es darauf an, ob und wie stark er zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Ebenso zählt sein Gewicht im Vergleich zu den Verfehlungen des anderen Ehepartners.

Ein Ehebruch ist für sich allein ein Scheidungsgrund, auf die Verfehlungen des anderen kommt es dafür zunächst nicht an. Wurde er aber erst begangen, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen bereits unheilbar zerstört war, wiegt er beim Verschulden weniger schwer.

Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.

In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.

Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 90 ZPO § 52

Entscheidungstext

47 Absätze, 21.415 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

5Ob51/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Kolarz – Augustin – Mayer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Dessulemoustier-Bovekercke-Ofner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2024, GZ 45 R 318/23g-60, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 12. April 2023, GZ 2 C 18/21g-55, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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