Ist ein Schwangerschaftsabbruch ohne Zustimmung eine Eheverfehlung?
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Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine schwere Eheverfehlung sein, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Liegen aber Gründe vor, etwa das Alter, bereits geborene Kinder oder die Befürchtung, der Partner werde ein früheres Verhältnis wieder aufnehmen, ist er keine Verfehlung. Auch beim Wunsch nach weiteren Kindern können triftige Gründe einen Scheidungsgrund ausschließen.
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte, ist für den Beklagten hier nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können.OGH 9 Ob 29/15b, 28.05.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 166/17y, 23.10.2017, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §49 A1g
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