Zum Inhalt springen

Ist ein Schwangerschaftsabbruch ohne Zustimmung eine Eheverfehlung?

günstig für Ehefrau betrifft Ehegatte, Ehefrau, Ehemann
Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine schwere Eheverfehlung sein, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Liegen aber Gründe vor, etwa das Alter, bereits geborene Kinder oder die Befürchtung, der Partner werde ein früheres Verhältnis wieder aufnehmen, ist er keine Verfehlung. Auch beim Wunsch nach weiteren Kindern können triftige Gründe einen Scheidungsgrund ausschließen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EheG §49 A1g

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Verweigerung des ehelichen Verkehrs
Familienrecht · Anforderungen an eine Eheverfehlung
Familienrecht · Ehebruch nach der Zerrüttung der Ehe
Familienrecht · Beziehungen gegen den Willen des Partners
Familienrecht · Getrennt wohnen und Verschulden