OGH 5 Ob 166/17y
Worum es ging: Ist es ein Scheidungsgrund, Entscheidungen allein zu treffen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das kann es sein. In allen Bereichen des gemeinsamen Lebens müssen sich beide Ehegatten um ein Einverständnis bemühen. Wer dieses Einverständnis gar nicht sucht oder an der gemeinsamen Entscheidung nur unzureichend mitwirkt, verletzt seine Pflicht und verhält sich ehewidrig.
Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine schwere Eheverfehlung sein, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Liegen aber Gründe vor, etwa das Alter, bereits geborene Kinder oder die Befürchtung, der Partner werde ein früheres Verhältnis wieder aufnehmen, ist er keine Verfehlung. Auch beim Wunsch nach weiteren Kindern können triftige Gründe einen Scheidungsgrund ausschließen.
Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Auch wenn nach langer Trennung geschieden wird, kann das Gericht aussprechen, wen das überwiegende Verschulden trifft. Das geschieht aber nur, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Schuldanteilen augenscheinlich hervortritt.
Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.
Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht, 12.07.2017, 2 R 1/17k-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 91 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.109 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Geschäftszahl
5Ob166/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Robert Johann S*****, vertreten durch Krammer & Frank, Rechtsanwälte in Horn, gegen die beklagte Partei Anastasia K*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 2 R 1/17k-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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