Ist eine Freundschaft mit einer anderen Person schon eine Verfehlung?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatte, Ehefrau, Ehemann
Ja, unter Umständen. Ständige Beziehungen zu einer anderen Person gegen den Willen Ihres Ehepartners sind eine schwere Eheverfehlung, auch wenn kein Ehebruch nachweisbar ist. Das gilt selbst für rein freundschaftliche Beziehungen, wenn sie gegen den ausdrücklichen und erkennbaren Willen des Partners gepflegt werden und geeignet sind, eine Entfremdung herbeizuführen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 22.06.2021 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ständige Beziehungen des Ehemannes zu einer Frau gegen den Willen der Ehefrau bilden eine schwere Eheverfehlung, auch wenn Ehebruch oder Ehestörung nicht erweislich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch rein „freundschaftliche" Beziehungen können eine Eheverfehlung sein,wenn sie gegen den Willen des anderen Ehegatten gepflogen werden.OGH 4 Ob 52/06k, 19.12.2006
- In der Aufrechterhaltung auch nur freundschaftlicher Beziehungen zu einer Person des anderen Geschlechtes ist dann eine schwere Eheverfehlung zu erblicken, wenn sie gegen den ausdrücklichen und erkennbaren Willen des anderen Ehegatten erfolgt und geeignet ist, eine Entfremdung zwischen den Ehepartnern herbeizuführen oder zu vertiefen.OGH 3 Ob 653/76, 28.06.1977
- Hier zu § 43 EheG.OGH 7 Ob 119/72, 17.05.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 37.
- OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 105/18d, 28.08.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §49
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