Wo bringe ich vor, dass ich den Richter für befangen halte?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Dafür gibt es ein eigenes Ablehnungsverfahren. Den Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie darauf nicht stützen, ebenso wenig auf angeblich falsche Entscheidungen. Ein solcher Antrag trägt nur, wenn dem zuständigen Gericht die Verhandlung und Entscheidung Schwierigkeiten bereitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 02.06.2026 (130 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Behauptung, dass die anwaltliche Vertreterin mit verschiedenen Richtern des Oberlandesgerichtssprengels sowie mit der dortigen Rechtsanwaltskammer zugehörigen Rechtsanwälten in Konflikten stehe, aus denen gegen sie geführte Disziplinarverfahren resultierten.OGH 1 Nc 32/22d, 21.12.2022
- Hier: Behauptung, dass die anwaltliche Vertreterin - allerdings in Zusammenhang mit einem anderen und nicht beim Erstgericht geführten Verfahren - in Konflikte mit Instanzgerichten des betroffenen Oberlandesgerichtssprengels und mit ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer verstrickt sei.OGH 8 Nc 53/22v, 06.10.2022
- Hier: Amtshaftungsklage.OGH 6 Ob 16/22d, 25.02.2022
- Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter des eigentlich zuständigen Oberlandesgerichts hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegenes Gericht zu entscheiden. Zudem kann ein Antrag auf Delegierung mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden.OGH 9 Nc 12/09b, 20.07.2009
- Da ein Delegierungsantrag nicht einmal auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen gestützt werden kann, kommt es umso weniger in Betracht, eine Delegierung deshalb vorzunehmen, weil eine kollegiale Zusammenarbeit und „gemeinsame Ausbildung und Berufsausübung" zwischen dem an sich zuständigen Gericht und anderen Gerichtshöfen erster Instanz im Oberlandesgerichtssprengel behauptet wird.OGH 1 Nc 52/08z, 31.07.2008
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- Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.OGH 7 Nd 512/01, 07.10.2001
- Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf das Vorliegen von unrichtigen Entscheidungen des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden.OGH 6 Nd 501/00, 01.03.2000
- Der Umstand, dass ein Richter des betroffenen Gerichts später zu einem Gericht ernannt wird, das in erster oder zweiter Instanz über die Amtshaftungsklage zu entscheiden hat, erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Delegierung gemäß § 31 JN.OGH 1 Nd 26/95, 05.12.1995
- Auch nicht auf eine behauptete mangelnde Sachkenntnis eines Richters.OGH 5 Ob 506/92, 10.03.1992
- In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN); das setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus.OGH 4 Nd 511/90, 21.09.1990
- Hier: Fachkundige Laienrichter im Sinne des §§ 15 ff ASGG.OGH 9 Nda 2/90, 27.03.1990
- Dies muss umso mehr für Gründe gelten, die angeblich zu "einer unterschwelligen und unbewussten Befangenheit" führen.OGH 6 Nd 504/82, 08.03.1982
- Auf eine mögliche Verletzung des unter strafrechtlichem Schutz (§ 310 StGB) stehenden Amtsgeheimnisses kann die Delegierung nicht gestützt werden.OGH 1 Nd 515/81, 19.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073042 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 130.
- OGH 3 Ob 92/26i, 02.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Nc 7/25m, 02.04.2025
Im Gesetz
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