Darf das Gericht meine Einwände gegen die Beweise einfach übergehen?
günstig für Berufungswerber betrifft Kläger, Beklagter, Berufungswerber
Nein. Auch wenn Sie einen verlangten Vorschuss für einen Sachverständigen nicht rechtzeitig eingezahlt haben, muss sich das Gericht zweiter Instanz mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen, soweit das ohne Sachverständigen möglich ist. Eine knappe Begründung genügt, der bloße Satz, die Feststellungen seien unbedenklich, aber nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 16.02.2022 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Das Berufungsverfahren bleibt mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, weil ein Sachverständigen - Kostenvorschuss nicht rechtzeitig erlegt wird. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den Ausführungen des Berufungswerbers zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes soweit zu befassen, als dies ohne Beiziehung eines Sachverständigen möglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bloße Äußerung, dass Feststellungen als unbedenklich zu übernehmen seien, ist keine gesetzmäßige Erledigung der Beweisrüge. Das Berufungsgericht muss darlegen, aus welchen Gründen es die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung für nicht stichhältig hält.OGH 4 Ob 141/93, 19.01.1993
- Knappe Begründung, die aber doch erkennen lässt, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat, genügt.OGH 1 Ob 612/79, 16.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 7 Ob 136/21g, 16.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 111/21s, 05.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 55/21a, 04.05.2021
Im Gesetz
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