Trifft mich die Hauptschuld, wenn ich fremdgegangen bin?
günstig für Untreuer betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Nein, nicht zwangsläufig. War Ihr Seitensprung nur die Folge des Verhaltens Ihres Ehepartners, etwa weil er Sie über lange Zeit körperlich vernachlässigt hat, muss Ihnen deshalb nicht das überwiegende Verschulden angelastet werden. In einem solchen Fall kann sogar den anderen die überwiegende Schuld treffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es darauf, durch wessen Verhalten die Zerrüttung unheilbar geworden ist, nicht an, wenn dieses nur eine Folge der Eheverfehlungen des anderen Teils ist. Begeht ein Gatte Ehebruch, so muß ihm deshalb nicht das überwiegende Verschulden angelastet werden, wenn dies nur eine Folge der geschlechtlichen Vernachlässigung durch den anderen Teil ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sogar überwiegendes Verschulden des anderen Ehegatten.OGH 3 Ob 560/80, 18.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 6 Ob 55/21p, 20.10.2021
Genannte Normen
EheG §60
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