OGH 6 Ob 55/21p
Worum es ging: Zählt ein Seitensprung noch, wenn die Ehe schon zerrüttet war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er erst nach eingetretener Zerrüttung begangen wurde. Auf andere Verfehlungen, die nach der hoffnungslosen Zerrüttung und dem Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurden, kann ein überwiegendes Verschulden dagegen nicht gestützt werden. Zwingend zum überwiegenden Verschulden führt auch ein Ehebruch nicht.
Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Nein, nicht zwangsläufig. War Ihr Seitensprung nur die Folge des Verhaltens Ihres Ehepartners, etwa weil er Sie über lange Zeit körperlich vernachlässigt hat, muss Ihnen deshalb nicht das überwiegende Verschulden angelastet werden. In einem solchen Fall kann sogar den anderen die überwiegende Schuld treffen.
Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Geschäftszahl
6Ob55/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei B*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte und widerklagende Partei M*, vertreten durch Mag. Werner Tomanek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2021, GZ 23 R 3/21w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 4. November 2020, GZ 2 C 52/19f, 2 C 74/19s-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, sodass sie insgesamt zu lauten haben:
„1. Die zwischen den Parteien am * geschlossene Ehe wird aus dem gleichteiligen Verschulden geschieden.
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