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Werden die Verfehlungen beider Ehepartner gegeneinander aufgerechnet?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Scheidungskläger, Beklagte
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Verfehlungen beider Ehepartner ist nicht nötig, das Verhalten des beklagten muss aber durch jenes des klagenden Ehepartners irgendwie beeinflusst worden sein. Sonst käme es zu einer Aufrechnung der beiderseitigen Verfehlungen, die nicht zulässig ist. Anders ist es nur, wenn die Verfehlungen des Beklagten daneben so weit zurücktreten, dass ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.

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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (33 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1964)

Wenn für die Anwendung des § 49 Satz 2 EheG auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen gegeben sein muß, so muß doch das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden Gattenteiles irgendwie beeinflußt worden sein, da es ja andernfalls zu einer - von Rechtsprechung und Lehre abgelehnten - Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen käme, es sei denn, daß die Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten gegenüber jenen des Klägers an Bedeutung derart zurücktreten, daß ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 33.

Genannte Normen

EheG §49 Satz2 E

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Eheverfehlungen auf beiden Seiten

Der Ausschluss der Scheidung setzt voraus, dass beide Ehegatten schwere Eheverfehlungen zu verantworten haben. Die Verfehlung des Beklagten wird nur dann nicht gewertet, wenn sie durch das ehewidrige Verhalten des Klägers veranlasst wurde.

günstig für Beklagter Festhalten an der Ehe trotz Verfehlungen

Ja. Bei dieser Beurteilung sind das gesamte Verhalten beider Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Besonders zu beachten ist, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Partners ergibt, dass er trotz Ihrer Verfehlungen an der Ehe festhält. Auch einzelne kleinere Verfehlungen können durch Dauer und Wiederholung zusammen schwer wiegen.

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