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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 89/25g

Worum es ging: Kann eine bereits gescheiterte Ehe noch weiter zerstört werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.

Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.

Ob ein Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falls ab. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob der beklagte Ehepartner trotz der Verfehlungen des anderen an der Ehe festhält.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Verfehlungen beider Ehepartner ist nicht nötig, das Verhalten des beklagten muss aber durch jenes des klagenden Ehepartners irgendwie beeinflusst worden sein. Sonst käme es zu einer Aufrechnung der beiderseitigen Verfehlungen, die nicht zulässig ist. Anders ist es nur, wenn die Verfehlungen des Beklagten daneben so weit zurücktreten, dass ihre Berücksichtigung sittlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.654 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

1Ob89/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Fabian Wagner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. März 2025, GZ 2 R 44/25t-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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