Wie werden die Fehler beider Ehepartner gegeneinander abgewogen?
betrifft Ehegatten
Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (104 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Um beiderseitige Eheverfehlungen richtig beurteilen zu können, müssen sie in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (7 Ob 167/67 EFSlg 8647, 8649; 6 Ob 79, 80/73; 7 Ob 183/63 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Von Bedeutung ist also, wer mit der schuldhaften Ehezerrüttung begonnen und vor allem den entscheidenden Beitrag zur Zerstörung der Ehe geleistet hat.OGH 10 Ob 44/03y, 18.11.2003
- Die Frage der Gewichtung wechselseitiger Eheverfehlungen kann stets nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, sodass insoweit von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO keine Rede sein kann.OGH 1 Ob 300/02b, 28.01.2003
- Ausschlaggebend ist das Gesamtverhalten der Ehegatten und nicht die Zahl, sondern das Gewicht der Eheverfehlungen, ihre Reihenfolge und Beitrag zur Ehezerrüttung.OGH 5 Ob 544/87, 28.04.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 104.
- OGH 3 Ob 156/25z, 28.10.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 49/25a, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/23x, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 236/22b, 17.01.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 84/22t, 18.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 99/20g, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 197/20v, 02.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §60
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