Muss eine Ausgleichszahlung in Raten wertgesichert werden?
günstig für Ausgleichspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein, nicht zwingend. Wird die Zahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz einen damit verbundenen Wertverlust grundsätzlich in Kauf. Ob eine Wertsicherung oder eine Verzinsung angeordnet wird, hängt von den Umständen ab; ab Fälligkeit stehen Ihnen Verzögerungszinsen ohnehin schon nach dem Gesetz zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Wird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. Wenn die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin, da die Ehewohnung zugewiesen wird und die zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten Antragstellers angewiesen ist, eigene Einkünfte aus Mietzinseinnahmen der Ehewohnung erzielen kann, ist mit Rücksicht auf die Wechselwirkung zwischen den eigenen Einkünften und der Höhe des Unterhaltsbetrages (§ 94 Abs 2 ABGB) eine Wertsicherung nicht gerechtfertigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.OGH 4 Ob 195/01g, 25.09.2001
- Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen ist zulässig. Daß in einem solchen Fall neben (oder anstatt) der hier ohnedies angeordneten Wertsicherung eine Verzinsung vorzuschreiben wäre, ist weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung zu entnehmen.OGH 9 Ob 260/98w, 07.10.1998
- § 94 Abs 2 EheG ordnet an, daß die Ausgleichszahlung auf längere Frist, in Teilbeträgen gegen Sicherstellung, also auch gegen Verzinsung und Wertsicherung (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 94 EheG) auferlegt werden kann, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist.OGH 8 Ob 522/85, 12.09.1985
- Hier: StundungOGH 5 Ob 611/84, 20.12.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057616 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §94 Abs2
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