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Muss eine Ausgleichszahlung in Raten wertgesichert werden?

günstig für Ausgleichspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein, nicht zwingend. Wird die Zahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz einen damit verbundenen Wertverlust grundsätzlich in Kauf. Ob eine Wertsicherung oder eine Verzinsung angeordnet wird, hängt von den Umständen ab; ab Fälligkeit stehen Ihnen Verzögerungszinsen ohnehin schon nach dem Gesetz zu.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Wird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. Wenn die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin, da die Ehewohnung zugewiesen wird und die zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten Antragstellers angewiesen ist, eigene Einkünfte aus Mietzinseinnahmen der Ehewohnung erzielen kann, ist mit Rücksicht auf die Wechselwirkung zwischen den eigenen Einkünften und der Höhe des Unterhaltsbetrages (§ 94 Abs 2 ABGB) eine Wertsicherung nicht gerechtfertigt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057616 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

EheG §94 Abs2

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