Muss ich eine Ausgleichszahlung leisten, die ich nicht schaffe?
günstig für Ausgleichspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein. Die Zahlung muss so bemessen sein, dass für beide nach dem konkreten Lebensstandard eine wirtschaftliche Grundlage der getrennten Lebensführung gesichert bleibt. Eine Verpflichtung, die Sie in Ihrer neuen Lage nicht bestehen ließe, widerspricht der Billigkeit. Umgekehrt darf niemand seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen fast entschädigungslos aufgeben müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibe. Dabei müssen grundsätzlich die Interessen beider vormaligen Ehegatten veranschlagt werden. Aber jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ meint aber nicht, dass die Ausgleichszahlung losgelöst von Gewicht und Umfang der Beiträge der jeweiligen Ehegatten oder des Werts der Aufteilungsmasse zu bemessen wäre. Der Grundsatz dient vielmehr als Korrektiv zu Gunsten des anderen Teils.OGH 1 Ob 63/22d, 18.05.2022
- Das Gericht kann dabei nicht nur eine Entrichtung in Teilbeträgen, sondern auch eine „Stundung“, also eine längere Leistungsfrist anordnen.OGH 1 Ob 148/17x, 29.11.2017
- Bei der Billigkeitserwägung ist zu berücksichtigen , dass sich die Frau eine neue Wohnung einrichten muss, während dem Mann der Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart bleibt.OGH 6 Ob 229/99s, 28.06.2000
- Höhe der Ausgleichszahlung muss zumutbar sein.OGH 7 Ob 598/88, 30.06.1988
- Bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit kann eine besondere Anspannung der Kräfte zur Erzielung eines zusätzlichen Einkommens nicht verlangt werden.OGH 2 Ob 629/87, 22.12.1987
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- Das darf jedoch nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben.OGH 4 Ob 540/87, 14.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057579 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 64.
- OGH 1 Ob 21/23d, 21.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 63/22d, 18.05.2022
- OGH 1 Ob 11/22g, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 176/19t, 23.10.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 148/17x, 29.11.2017, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 132/17v, 12.07.2017, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EheG §94
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