Zum Inhalt springen

Zählt die Abfindung aus der Scheidung für den Unterhalt mit?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder, Geschiedene
Wer eine Ausgleichszahlung erhalten und gespart hat, muss dieses Vermögen für den Unterhalt heranziehen, wenn es nicht mehr dem Zweck dient, für den es gedacht war, etwa weil die Wohnfrage anders gelöst wurde, und wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Die Zinsen kommen zum Einkommen dazu. Wird das Vermögen selbst für einen höheren Lebensstandard verbraucht, zählt insoweit auch das Vermögen zur Bemessungsgrundlage.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Wird das aus einer Ausgleichszahlung stammende Vermögen zwar gespart, soll es aber nicht den der Ausgleichszahlung zugrundeliegenden Zwecken dienen, etwa weil der Unterhaltspflichtige anderweitig für die Wohnmöglichkeit vorsorgen konnte, dann ist dieses Vermögen bei gegebener Zumutbarkeit und Unfähigkeit, die erforderlichen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten, heranzuziehen. Die Zinsen sind dem die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkommen zuzuschlagen. Verwendet der Unterhaltspflichtige auch das Vermögen selbst, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren, ohne die Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, so ist in diesem Umfang auch der Vermögensstamm in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047414 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Ausgleichszahlung und Unterhaltsbemessung

Eine Ausgleichszahlung, die der Unterhaltspflichtige aus der Aufteilung erhält, wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgezählt. Solche Zahlungen werden nämlich meist für eine Ersatzwohnung, deren Einrichtung und die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen gebraucht.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eigene Vermögenserträge beim Ehegattenunterhalt

Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.

Verwandte Fragen

Familienrecht · Vermögen in der Unterhaltsbemessung
Familienrecht · Erbschaft und Unterhaltsbemessung
Familienrecht · Vermögen und Unterhaltsberechnung