Wann steht mir überhaupt eine Ausgleichszahlung zu?
betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Eine Ausgleichszahlung kommt nur in Betracht, wenn die Aufteilung der Sachen sonst zu einem für einen von Ihnen unbilligen Ergebnis führen würde. Sie gleicht jenen Wertunterschied aus, der sich durch die Zuteilung der Sachen nicht überbrücken lässt. Höher als der Wert des aufzuteilenden Vermögens kann sie nie sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Eine Ausgleichszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausgleichszahlung kann daher niemals höher als der Wert der Aufteilungsmasse sein.OGH 8 Ob 1631/92, 08.10.1992
- Ausgleichszahlung, um Vermögensnachteile eines Ehegatten, die nicht durch die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens herbeigeführt werden, auszugleichen.OGH 2 Ob 541/88, 10.05.1988
- Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch ohne Antragstellung.OGH 2 Ob 529/86, 04.03.1986
- Der durch Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen.OGH 5 Ob 677/83, 27.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 1 Ob 17/18h, 21.03.2018, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 132/17v, 12.07.2017, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
EheG §94 Abs1
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