Muss ich schon während des Verfahrens für die Zahlung vorsorgen?
günstig für Ausgleichsberechtigter betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsgegner, Kreditnehmer
Ja. Wenn Sie nach den Umständen mit einer Ausgleichszahlung rechnen müssen oder das Verfahren entsprechend lange dauert, haben Sie in zumutbarer Weise vorzusorgen, dass Sie fristgerecht zahlen können. Sie können sich später nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.10.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der zur Ausgleichszahlung Verpflichtete hat insbesondere bei entsprechend langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057642 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 1 Ob 74/20v, 20.10.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 140/20z, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 176/19t, 23.10.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 148/17x, 29.11.2017, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 185/16m, 19.10.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §94
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