OGH 1 Ob 46/20a
Worum es ging: Zählt nur das, was im Vertrag geschrieben steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Nur zum Teil. Was die Beteiligten getan und wie sie einander tatsächlich verstanden haben, stellen die unteren Gerichte als Tatsachen fest; das ist später nicht mehr angreifbar. Wie ein Verhalten nach allen Umständen und nach den redlichen Gewohnheiten verstanden werden durfte, ist dagegen eine Rechtsfrage und überprüfbar.
Ja. Wie der Vertrag entstanden ist, fällt für seine Auslegung wesentlich ins Gewicht, wenn sich daraus der entscheidende Wille der Beteiligten erkennen lässt. Auch früher abgewickelte gleichartige Verträge können dabei herangezogen werden.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Nein. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten über die Aufteilung und eine Ausgleichszahlung geeinigt, entscheidet das Gericht darüber nicht mehr. Eine solche Vereinbarung kann im Außerstreitverfahren auch nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden.
Ja. Haben Sie sich schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Aufteilung von Vermögen und Ersparnissen geeinigt, steht diese Vereinbarung trotzdem mit der Scheidung in Zusammenhang, wenn Sie damit die Folgen der Scheidung regeln wollten. Auf den Zeitpunkt allein kommt es also nicht an.
Ja. Es kommt nicht darauf an, wie viel Zeit vergangen ist, sondern darauf, dass der Zusammenhang nicht durch eine Zwischenursache wie eine Versöhnung beseitigt wurde. Es schadet auch nicht, wenn die Scheidung am Ende nicht einvernehmlich, sondern wegen Verschuldens erfolgt ist.
Nein. Eine Abmachung für den bloß abstrakten Fall, dass man sich einmal scheiden lässt, fällt nicht unter die besonderen Regeln für Scheidungsvereinbarungen. Sie wirkt erst, wenn beim Abschluss bereits die konkrete Absicht bestand, sich scheiden zu lassen, und zwischen der Abmachung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.
Nein, soweit die Vereinbarung reicht. Haben Sie und Ihr Ehepartner die Aufteilung wirksam vertraglich geregelt, ist eine gerichtliche Aufteilung in diesem Umfang ausgeschlossen. Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist dann unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rattenberg, 05.12.2019, 2 Fam 13/18v-53 bestätigt wurde
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 30.01.2020, 55 R 2/20b-57
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2020
Geschäftszahl
1Ob46/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Solé, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Dr. Peter Petzer, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwalt in Bad Häring, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 55 R 2/20b-57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 5. Dezember 2019, GZ 2 Fam 13/18v-53 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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