Wird mein Erspartes von vor der Ehe auch aufgeteilt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Aufgeteilt wird nur, was während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider gedient hat oder in dieser Zeit angespart wurde. Ersparnisse aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben außen vor. Dasselbe gilt für Ersparnisse, die Sie nach dem Ende der Gemeinschaft angesammelt haben, auch wenn die Ehe formal noch bestand.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn auch während aufrechter Ehe angesammelt hat, scheiden aus der Aufteilung aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft.OGH 1 Ob 139/15w, 27.08.2015
- Hier: Vor der Eheschließung erzielter Lotteriegewinn.OGH 3 Ob 148/08y, 03.09.2008
- Während der Ehe angefallene Abfertigung unterliegt der Aufteilung, auch wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde.OGH 6 Ob 648/88, 06.09.1988
- Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 677/87, 08.10.1987
- Erwerb auch durch Konsumverzicht.OGH 7 Ob 659/86, 23.10.1986
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eheliche Ersparnisse, die während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und zu welchen auch der andere Ehegatte seinen Beitrag geleistet hat, die aber auch in der Zeit danach eine ohne Zutun des Ehepartners, in dessen Besitz sie geblieben waren, eingetretene Wertsteigerung erfahren haben, unterliegen der Aufteilung.OGH 6 Ob 639/85, 26.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/20d, 22.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §81
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