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Kann ich zu Gericht gehen, obwohl wir uns teilweise einig sind?

günstig für Antragsteller betrifft geschiedene Ehegatten, Liegenschaftseigentümer
Ja. Das Gericht trifft im Aufteilungsverfahren auch die Anordnungen, die zur Durchführung seiner Entscheidung nötig sind, etwa die Löschung eines Verbots im Grundbuch. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten nur unvollständig geeinigt, weil die Durchführung offengeblieben ist, schließt das den Weg zum Gericht nicht aus.

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Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Dem Außerstreitrichter sind nach § 93 EheG - bestimmter als durch § 15 der 6.DVEheG - auch die nötigen Anordnungen zur Durchführung seiner Entscheidung über die Aufteilung aufgetragen. Auch diese Anordnungen sind nach den das eheliche Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsätzen zu treffen. Eine hinsichtlich der Durchführung unvollständige Einigung der Ehegatten über eine Aufteilung vermag daher keinesfalls eine unter den sonstigen Umständen begründete Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens auszuschließen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057958 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EheG §93; 6.DVEheG §15

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rücknahme des Aufteilungsantrags

Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.

günstig für Antragsgegner Auskunft über Vermögen bei der Aufteilung

Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.

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