Wer trägt den Wertverlust der Möbel nach unserer Trennung?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Wer die Sachen nach der Trennung allein benützt, hat auch den damit verbundenen Wertverlust zu tragen. Der andere darf dadurch keinen Nachteil erleiden. Für die Bewertung beweglicher Gebrauchsgegenstände ist daher in der Regel der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gemeinsame Lebensführung endete.
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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei Festsetzung der Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, daß die mit der nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der früheren Ehegatten allein erfolgte Benützung verbundene Wertminderung nicht dem andern Teil zum Nachteil gereichen darf. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, daß der den mit der alleinigen Verwendung der Gebrauchsgegenstände verbundenen Vorteil genießende Teil, auch den dabei auftretenden, aus der Wertminderung sich ergebenden, Nachteil zu tragen hat. Daraus läßt sich ableiten, daß in aller Regel für die Bewertung derartigen beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich sein wird.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §94
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