Mit welchem Wert wird unser Haus bei der Scheidung angesetzt?
betrifft geschiedene Ehegatten, Hauseigentümer, Wohnungseigentümer
Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird das Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Ob Sie tatsächlich verkaufen wollen, spielt dabei keine Rolle. Lasten, die auf der Liegenschaft haften, werden abgezogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 22.06.2021 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen, entspricht es, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen; die RSchO ist nicht anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangels Verkehrsfähigkeit und damit eigenen Verkehrswerts können reale Teile eines einheitlichen Grundbuchskörpers daher nicht gesondert betrachtet werden.OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018
- Bei der „wertverfolgenden“ Betrachtung ist zu fragen, inwieweit das seinerzeit eingesetzte Vermögen im Wert des aufzuteilenden Gutes noch vorhanden ist. Für eine „Aufwertung nach dem Geldwertverlust (VPI)“ ist keine Grundlage erkennbar.OGH 1 Ob 137/17d, 30.08.2017
- Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind auch die auf der Liegenschaft haftenden Lasten – im Wege einer kapitalisierten Abzugspost – zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 137/17d, 30.08.2017
- Hier: Wurde der Verkehrswertzuwachs und nicht der Bauwertzuwachs durch Investitionen in die ehemalige Ehewohnung für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen.OGH 1 Ob 162/08t, 16.09.2008
- Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht.OGH 1 Ob 162/08t, 16.09.2008
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- Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen.OGH 1 Ob 162/08t, 16.09.2008
- Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren grundsätzlich als sachgerecht.OGH 10 Ob 86/00w, 18.04.2000
- Darauf, ob tatsächlich Veräußerungsabsichten bestehen, kommt es nicht an.OGH 7 Ob 267/98k, 28.05.1999
- Daran hat sich auch durch die Novellierung des § 16 Abs 3 RSchO durch das Bundesgesetz BGBl 1985/561 nichts geändert.OGH 7 Ob 534/92, 02.04.1992
- Die angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts durch Mitteilung der beiden Wertgrößen (Verkehrswert und Ertragswert) erscheint nicht unbillig.OGH 6 Ob 760/83, 15.12.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057903 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 1 Ob 67/21s, 22.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 83/20t, 23.09.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 150/20w, 23.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §83 Abs1; EheG §94 Abs1; RSchO §15
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