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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 46/26k

Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.

Wenn Sie die frühere Ehewohnung weiter benützen, ersparen Sie sich Ausgaben. Dadurch sinkt Ihr Bedarf, und das ist bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Sie die Wohnung nicht als Teil des Unterhalts, sondern aufgrund Ihres Aufteilungsanspruchs benützen dürfen.

Ja. Vermögen, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, etwa Geerbtes oder Geschenktes, verliert diese Sonderstellung, wenn Sie es für gemeinsames Gebrauchsvermögen oder gemeinsame Ersparnisse verwenden. Das kann auch stillschweigend durch die tatsächliche Verwendung geschehen. Der eingebrachte Wert kann aber zu Ihren Gunsten weiterverfolgt werden.

Aufgeteilt wird nur, was während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider gedient hat oder in dieser Zeit angespart wurde. Ersparnisse aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben außen vor. Dasselbe gilt für Ersparnisse, die Sie nach dem Ende der Gemeinschaft angesammelt haben, auch wenn die Ehe formal noch bestand.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

Schmerzengeld und Entschädigung für eine Verunstaltung nach einer Körperverletzung werden bei der Scheidung nicht aufgeteilt, weil sie ganz persönliche Nachteile ausgleichen sollen. Das gilt auch dann, wenn Sie damit bereits etwas gekauft haben, solange Sie das Geld noch weiterverfolgen können. Erst wenn Sie es ausdrücklich oder durch die tatsächliche Verwendung für gemeinsames Vermögen bestimmt haben, ändert sich das.

Die Ausgleichszahlung muss nicht auf den Cent genau errechnet werden. Das Gericht setzt einen Pauschalbetrag fest, der nach Billigkeit angemessen ist.

Wertänderungen zwischen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Entscheidung des Erstgerichts sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Beruht die Wertänderung auf Umständen, die nur einem der beiden früheren Ehegatten zuzurechnen sind, wird sie nur ihm zugerechnet. Sonst wird der geänderte Wert der Aufteilung zugrunde gelegt.

Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.

Wer die Sachen nach der Trennung allein benützt, hat auch den damit verbundenen Wertverlust zu tragen. Der andere darf dadurch keinen Nachteil erleiden. Für die Bewertung beweglicher Gebrauchsgegenstände ist daher in der Regel der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gemeinsame Lebensführung endete.

Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.

Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.

Dauert das Verfahren lange, kann bei der Bemessung der Ausgleichszahlung aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden, dass das Preisniveau inzwischen gestiegen ist.

Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.

Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.

Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.

Nein, in der Regel nicht. Ob die auferlegte Ausgleichszahlung billig ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur bei einer groben Fehlbeurteilung ein; eine unrichtige Rechenweise oder Gewichtung bleibt folgenlos, solange das Ergebnis im Ermessensspielraum liegt.

Ob die Ausgleichszahlung vor der Fälligkeit zu verzinsen oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den Umständen des Falls billig erscheint, einen Kaufkraftverlust oder notwendige Finanzierungskosten auszugleichen. Ab der Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu.

Bleibt ein Ehegatte während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung, erspart er sich die Kosten einer anderen Unterkunft. Dieser Vorteil ist bei der Aufteilung auszugleichen. Berücksichtigt wird er allerdings nur im Rahmen dessen, was insgesamt billig erscheint.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

58 Absätze, 18.001 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob46/26k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Vollmaier und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. M*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.-Doz. h.c. Mag. T*, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 436/25k-134, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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