Zum Inhalt springen

Zählt der Wert bei der Trennung oder der heutige Wert?

betrifft geschiedene Ehegatten
Wertänderungen zwischen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Entscheidung des Erstgerichts sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Beruht die Wertänderung auf Umständen, die nur einem der beiden früheren Ehegatten zuzurechnen sind, wird sie nur ihm zugerechnet. Sonst wird der geänderte Wert der Aufteilung zugrunde gelegt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 21.

Genannte Normen

EheG §81 Abs1; EheG §83

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Bewertungsstichtag bei der Aufteilung
Familienrecht · Bewertungszeitpunkt bei der Aufteilung
Familienrecht · Wertsteigerung nach der Trennung
Familienrecht · Wert fehlenden Gebrauchsvermögens
Familienrecht · Reiner Wert des Anlageguts