Zählt der Wert bei der Trennung oder der heutige Wert?
betrifft geschiedene Ehegatten
Wertänderungen zwischen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Entscheidung des Erstgerichts sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Beruht die Wertänderung auf Umständen, die nur einem der beiden früheren Ehegatten zuzurechnen sind, wird sie nur ihm zugerechnet. Sonst wird der geänderte Wert der Aufteilung zugrunde gelegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute.OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016
- Eine zwischen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einem Zeitpunkt der Aufteilung eintretende Wertminderung bleibt dann unberücksichtigt, wenn sie einem Ehegatten allein zuzurechnen ist.OGH 2 Ob 185/04a, 11.11.2004
- Hier: Wertminderung von Aktienvermögen.OGH 8 Ob 188/01g, 15.11.2001
- Auch auf die Tatsache, dass die frühere Ehegattin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, kann nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Darlehensrückzahlungen auch dem früheren Ehegatten zugute kommen.OGH 1 Ob 68/00g, 28.03.2000
- Die von einem der früheren Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung ist nicht auch zugunsten des anderen zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 68/00g, 28.03.2000
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- Für die Ausgleichszahlung ist nicht jener Betrag, der sich aus der Wertsteigerung der Wohnung während der Ehe ergibt, sondern jener Betrag maßgebend, der dem Wert der Wohnung im Aufteilungszeitpunkt entspricht.OGH 7 Ob 267/98k, 28.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 205/20h, 27.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EheG §81 Abs1; EheG §83
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