Welcher Wert unserer Sachen zählt bei der Aufteilung?
betrifft Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nicht der frühere Anschaffungspreis, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Lässt sich dieser Wert nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, darf ihn das Gericht schätzen. Wertänderungen, die allein einem von Ihnen zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wertveränderungen im positiven wie auch negativen Sinn, die nur dem einen oder dem anderen Teil zuzuordnen sind, haben außer Betracht zu bleiben.OGH 6 Ob 245/01z, 20.06.2002
- Der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse ist nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend.OGH 7 Ob 47/99h, 29.05.2000
- Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist.OGH 1 Ob 230/98z, 25.05.1999
- Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen.OGH 1 Ob 2245/96w, 28.01.1997
- Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.OGH 8 Ob 503/88, 06.04.1989
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- Gleiches gilt auch für den gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehenden "Wert des Fehlenden".OGH 4 Ob 596/88, 13.12.1988
- Die Bewertung ist hier auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen.OGH 3 Ob 517/88, 27.05.1988
- Wert der Lebensversicherung - Rückkaufswert.OGH 6 Ob 551/88, 05.05.1988
- Hier: Anlagegut, das nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wertsteigernden Verbesserungen, Ergänzungen oder sonstigen Veränderungen unterzogen worden ist (hier: Hausbau); Bewertungsgrundsätze.OGH 6 Ob 552/88, 14.04.1988
- Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt.OGH 4 Ob 533/87, 30.06.1987
- Nicht bloß Verkehrswert sondern auch Ertragswert de Liegenschaft.OGH 7 Ob 717/86, 15.01.1987
- Der gegenwärtige Wert einer Liegenschaft muss nicht genau ermittelt werden, wenn fiktiv ohnedies jeder Teil den gleich hohen Wert erhält und durch die Ausgleichszahlung nur die Mehrbeiträge des einen Teils auszugleichen sind, wobei diese Mehrbeiträge im wesentlichen in die verhältnismäßig kurze Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fallen und daher nicht noch einer zusätzlichen Aufwertung bedürfen.OGH 3 Ob 513/86, 05.03.1986
- Der Wert der der Aufteilung unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung ist der Bemessung der Ausgleichszahlung zugrundezulegen, wenn die Sache dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat.OGH 6 Ob 639/85, 26.09.1985
- Da die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen, sind die Werte zur Zeit der Beendigung der Gemeinschaft zu ermitteln.OGH 5 Ob 677/83, 27.09.1983
- Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht für jenen der Auflösung der Ehe zu bewerten seien, wird abgelehnt. Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. Wertsteigerungen, die ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Vermögen nachher ohne besonders Zutun eines der Ehegatten erfahren hat, können am Zuweisungsanteil nichts ändern. Offen gelassen wird die Frage, ob eine Bewertung nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter besonderen Umständen angebracht sein kann.OGH 7 Ob 662/82, 16.12.1982
- Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz.OGH 1 Ob 643/82, 03.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 53.
- OGH 1 Ob 29/20a, 26.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 17/18h, 21.03.2018, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 241/17y, 30.01.2018
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 58/17m, 28.06.2017
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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