Bekomme ich einen Ausgleich für meine aufgegebene Berufslaufbahn?
günstig für Ehefrau betrifft geschiedene Ehegatten, Hausfrauen, Mütter
Der Oberste Gerichtshof ist von dieser Regel im Jahr 2019 ausdrücklich abgegangen; was heute an ihre Stelle tritt, geht aus der Quelle nicht hervor, die Rechtslage ist daher unsicher. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder: Danach konnte der Verzicht auf Beruf, eigenes Einkommen und Karriere über den geleisteten Beitrag hinaus grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nur wenn die Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Mannes aufgelöst wurde, stand der Frau daraus ein eigener Ausgleichsanspruch zu.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 1 Ob 186/19p, 23.10.2019 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.10.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Umstand, daß die Frau wegen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter an der Ausübung ihres Berufes gehindert war, deshalb auf ihre Karriere in diesem Beruf und auf eigenes Einkommen und damit auf eigenen Vermögenszuwachs verzichtet hat und nach Auflösung der Ehe unter erschwerten Bedingungen einen neuen Anlauf in ihrem früheren oder in einem anderen Beruf unternehmen muß, kann bei der Aufteilung grundsätzlich nicht (über den von ihr geleisteten Beitrag hinaus) berücksichtigt werden. Nur dann, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes aufgelöst wird, ist die Frau in der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau schutzwürdig, und es steht ihr aus diesem Titel ein Ausgleichsanspruch gegen den Mann zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ausdrücklich gegenteilig.OGH 1 Ob 186/19p, 23.10.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 186/19p, 23.10.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §83
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