OGH 1 Ob 186/19p
Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Ein Unternehmen und Anteile daran werden bei der Scheidung nicht aufgeteilt, auch wenn sie aus gemeinsamen Ersparnissen angeschafft wurden oder aus dem Erlös eines früheren Unternehmens stammen. Wird der Verkaufserlös dagegen nicht wieder in ein Unternehmen gesteckt, gehört er, soweit er bei Auflösung der Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen. Dasselbe gilt für Geldanlagen, die daraus angeschafft wurden und selbst kein Unternehmen sind.
In der Regel nicht. Es widerspricht der Billigkeit, den Großteil des gemeinsamen Vermögens einschließlich der Ehewohnung jenem Teil zuzuweisen, der eine angemessene Ausgleichszahlung keinesfalls leisten könnte. Auch die Interessen des weichenden Teils müssen berücksichtigt werden.
Nein. Gibt es kein gemeinsames Gebrauchsvermögen und keine Ersparnisse, weil alles zum Unternehmen gehört, kann Ihnen keine Ausgleichszahlung auferlegt werden. Über diesen Umweg darf ein Unternehmen nicht doch in die Aufteilung einbezogen werden; auch die Wertsteigerung des Betriebs zählt nicht.
Der Oberste Gerichtshof ist von dieser Regel im Jahr 2019 ausdrücklich abgegangen; was heute an ihre Stelle tritt, geht aus der Quelle nicht hervor, die Rechtslage ist daher unsicher. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder: Danach konnte der Verzicht auf Beruf, eigenes Einkommen und Karriere über den geleisteten Beitrag hinaus grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nur wenn die Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Mannes aufgelöst wurde, stand der Frau daraus ein eigener Ausgleichsanspruch zu.
Sind die Beiträge beider Ehegatten gleich gewichtig, ist die Ehewohnung nach Billigkeit jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 25.02.2019, 25 Fam 29/17f-59
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 29.08.2019, 21 R 93/19a-63
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Geschäftszahl
1Ob186/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin A*, vertreten durch Dr. Daniel Rose, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Antragsgegner A*, vertreten durch Dr. Michael Pallauf und andere, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. August 2019, GZ 21 R 93/19a-63, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 25. Februar 2019, GZ 25 Fam 29/17f-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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