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Gilt eine Vereinbarung für den Fall einer irgendwann kommenden Scheidung?

betrifft Ehegatten, Vertragspartner, Antragsteller
Nein. Eine Abmachung für den bloß abstrakten Fall, dass man sich einmal scheiden lässt, fällt nicht unter die besonderen Regeln für Scheidungsvereinbarungen. Sie wirkt erst, wenn beim Abschluss bereits die konkrete Absicht bestand, sich scheiden zu lassen, und zwischen der Abmachung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Genannte Normen

EheG §97

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