Gilt eine Vereinbarung für den Fall einer irgendwann kommenden Scheidung?
betrifft Ehegatten, Vertragspartner, Antragsteller
Nein. Eine Abmachung für den bloß abstrakten Fall, dass man sich einmal scheiden lässt, fällt nicht unter die besonderen Regeln für Scheidungsvereinbarungen. Sie wirkt erst, wenn beim Abschluss bereits die konkrete Absicht bestand, sich scheiden zu lassen, und zwischen der Abmachung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Bei der Beurteilung des Zusammenhanges nach § 97 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die zeitliche Nähe, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang an, nämlich auf die beim Abschluss der Vereinbarung vorhandene - wenn auch einseitige - Absicht, auf Scheidung zu klagen, oder auf die beiderseitige Absicht, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Ab dem Entstehen dieser Absicht ist eine außergerichtliche und formlose Vereinbarung - durch die künftige richterliche Ehescheidung aufschiebend bedingt - wirksam, sofern nur zwischen dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auflösend bedingter Verzicht auf aus der Aufteilung anlässlich der (ersten) Ehescheidung entstandene Ansprüche.OGH 3 Ob 242/06v, 30.11.2006
- Die bloß einseitige Scheidungsabsicht schadet der Wirksamkeit einer Vereinbarung nach §97 Abs 2 EheG nur dann, wenn dem Scheidungswilligen die Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht nicht möglich oder untunlich erscheint.OGH 8 Ob 86/05p, 06.10.2005
- Das Vorhandensein eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden.OGH 2 Ob 111/01i, 16.05.2001
- Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vereinbarung und konkreter Scheidungsabsicht.OGH 9 Ob 234/00b, 20.09.2000
- Die nur bei einseitiger Scheidungabsicht getroffene Vereinbarung ist nur dann iS des § 97 Abs 2 EheG beachtlich, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Verweigert jedoch ein Teil seine Mitwirkung an der einverständlichen Scheidung und erscheint dem anderen Teil die sonstige Durchsetzung seiner Scheidungsabsicht derzeit nicht möglich oder untunlich, so liegt kein für die Einigung nach § 97 Abs 2 EheG erforderlicher übereinstimmender Parteiwille vor. Vereinbarungen für den abstrakten Fall, "wenn wir uns einmal scheiden lassen sollten", fallen daher nicht unter § 97 Abs 2 EheG.OGH 7 Ob 398/97y, 10.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 1 Ob 46/20a, 25.05.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §97
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