Gilt unsere Vereinbarung, obwohl die Scheidung Monate später kam?
betrifft Ehegatten, Vertragspartner, Antragsteller
Ja. Es kommt nicht darauf an, wie viel Zeit vergangen ist, sondern darauf, dass der Zusammenhang nicht durch eine Zwischenursache wie eine Versöhnung beseitigt wurde. Es schadet auch nicht, wenn die Scheidung am Ende nicht einvernehmlich, sondern wegen Verschuldens erfolgt ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.05.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
"Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtenden Vertragspartners nicht nach § 55 a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der ursächliche Zusammenhang fehlt, wenn keine konkrete Scheidungsabsicht zum Vereinbarungszeitpunkt bestanden hat, sondern eine solche Vereinbarung nur für den abstrakten Fall einer eventuellen Scheidung in fernerer Zukunft getroffen wurde.OGH 10 Ob 12/09a, 12.05.2009
- Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft.OGH 1 Ob 178/07v, 22.10.2007
- Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll.OGH 1 Ob 178/07v, 22.10.2007
- Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren nach den §§81ffEheG entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist im Wege der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gemäß §49EheG Gültigkeit haben sollte. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die Vereinbarung mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd §97 Abs2EheG steht.OGH 1 Ob 178/07v, 22.10.2007
- Hier: Nach den Feststellungen hatten sich die Ehegatten versöhnt.OGH 9 Ob 93/06a, 22.10.2007
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- Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG angestrebt werden muss. Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben.OGH 7 Ob 26/04f, 28.07.2004
- Kein Zusammenhang, wenn ohne Scheidungsabsicht ein Notariatsakt zwei Jahre vor der Einbringung der Ehescheidungsklage abgeschlossen wurde.OGH 6 Ob 564/88, 05.05.1988
- Hier: Vorübergehender Verzicht auf die Einbringung einer Scheidungsklage.OGH 3 Ob 590/81, 11.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 1 Ob 46/20a, 25.05.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §97
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