Zählt bei der Aufteilung, wie sich mein Wohnbedarf verändert hat?
betrifft geschiedene Ehegatten, Ausgleichspflichtige, Ausgleichsberechtigte
Ja, das kann im Einzelfall erforderlich sein. Um der Billigkeit zu entsprechen, darf das Gericht wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen berücksichtigen, die erst nach der Aufhebung des Zusammenlebens eingetreten sind. Leitgedanke ist, dass beide Teile nach der Scheidung wohl bestehen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Um dem Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dem Grundsatz des Wohl‑Bestehen‑Könnens soll die Ausgleichszahlung so bestimmt werden, dass die (längerfristigen) negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung für den (wie hier) schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben.OGH 8 Ob 61/10v, 22.09.2010
- Jeder der vormaligen Ehegatten soll nach der Scheidung - analog dem Anerbenrecht - wohl bestehen können. Allerdings muss der nach § 94 EheG ausgleichspflichtige Ehegatte seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen.OGH 7 Ob 47/99h, 29.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057965 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 11/22g, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §83 Abs1
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