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Zählt bei der Aufteilung, wie sich mein Wohnbedarf verändert hat?

betrifft geschiedene Ehegatten, Ausgleichspflichtige, Ausgleichsberechtigte
Ja, das kann im Einzelfall erforderlich sein. Um der Billigkeit zu entsprechen, darf das Gericht wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen berücksichtigen, die erst nach der Aufhebung des Zusammenlebens eingetreten sind. Leitgedanke ist, dass beide Teile nach der Scheidung wohl bestehen können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Um dem Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057965 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

EheG §83 Abs1

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