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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 11/22g

Worum es ging: Fehlt etwas, wenn das Gericht den Streitwert nicht ausspricht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, dann muss es den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert aussprechen. Mit diesem Ausspruch steht bereits fest, dass der Wert über der maßgeblichen Grenze liegt.

Bei der Aufteilung nach einer Scheidung ist es eine Rechtsfrage, welcher Wert einer Liegenschaft zugrunde zu legen ist. Wie hoch der Verkehrswert tatsächlich ist, ist dagegen eine Tatfrage. Diese können Sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen.

Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens zählt die Verschuldensentscheidung aus dem Scheidungsverfahren nicht zu den ausdrücklich genannten Gründen. Wird sie überhaupt berücksichtigt, hat sie gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur untergeordnete Bedeutung. Die Aufteilung soll kein Mittel sein, um ehewidriges Verhalten zu bestrafen oder ehegerechtes zu belohnen.

Nein. Die Zahlung muss so bemessen sein, dass für beide nach dem konkreten Lebensstandard eine wirtschaftliche Grundlage der getrennten Lebensführung gesichert bleibt. Eine Verpflichtung, die Sie in Ihrer neuen Lage nicht bestehen ließe, widerspricht der Billigkeit. Umgekehrt darf niemand seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen fast entschädigungslos aufgeben müssen.

Die Ausgleichszahlung muss nicht auf den Cent genau errechnet werden. Das Gericht setzt einen Pauschalbetrag fest, der nach Billigkeit angemessen ist.

Ja. Wer bei der Aufteilung einen Vermögenswert übernehmen will, muss seine Kräfte entsprechend anspannen; es zählt nicht nur, was Sie bequem aufbringen können. Zumutbar sind auch eine Kreditaufnahme und die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse, unter Umständen sogar der Verkauf eigener Sachwerte. Trotzdem kann der voll errechnete Betrag im Einzelfall unzumutbar und unbillig sein.

Ja, das kann Ihnen grundsätzlich zugemutet werden, wenn es Ihnen möglich ist und der andere Teil auf die sofortige Zahlung angewiesen ist. Der Kredit muss aber im Rahmen dessen bleiben, was Sie bei äußerster Anspannung Ihrer Kräfte gerade noch aufbringen können.

Die Ausgleichszahlung wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei zählt vor allem, wie viel jeder zur Anschaffung des gemeinsamen Vermögens und zu den Ersparnissen beigetragen hat, außerdem das Wohl der Kinder. Zu berücksichtigen sind auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen.

Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Ja, das kann im Einzelfall erforderlich sein. Um der Billigkeit zu entsprechen, darf das Gericht wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen berücksichtigen, die erst nach der Aufhebung des Zusammenlebens eingetreten sind. Leitgedanke ist, dass beide Teile nach der Scheidung wohl bestehen können.

Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.

Nur eingeschränkt. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit und richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Das Höchstgericht greift erst ein, wenn das zweite Gericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder allgemeine Grundsätze verlassen hat.

Die Ausgleichszahlung soll ein gerechtes Ergebnis herbeiführen. Sie dürfen nicht damit rechnen, nur jenen Betrag zahlen zu müssen, den Sie bequem aufbringen können. Wer Sachwerte übernehmen will, muss seine Kräfte notfalls bis zum Äußersten anspannen und kann im Einzelfall auch verpflichtet werden, einen Teil seiner Liegenschaften zu verkaufen.

Nein, in der Regel nicht. Ob die auferlegte Ausgleichszahlung billig ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur bei einer groben Fehlbeurteilung ein; eine unrichtige Rechenweise oder Gewichtung bleibt folgenlos, solange das Ergebnis im Ermessensspielraum liegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.874 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Geschäftszahl

1Ob11/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers R*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die Antragsgegnerin E*, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer und andere, Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 21 R 274/21z-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 28. Oktober 2021, GZ 1 Fam 72/19h-51, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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