Zählt die mögliche Bebauung bei meiner Entschädigung mit?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Enteignete, Landwirte, Gemeinden
Ja, wenn die Verwendung als Bauland schon zum Zeitpunkt der Enteignung wirklich möglich war. Eine bloß für eine unbestimmte Zukunft erhoffte Bebauung zählt nicht, weil sie sich nicht verlässlich schätzen lässt. Maßgeblich ist, ob sich das Entwicklungspotential damals bereits auf den Marktpreis auswirkte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauland ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soferne die reale Möglichkeit einer solchen Verwendung bereits im Zeitpunkte der Enteignung gegeben war und nicht erst für eine noch unbestimmte Zukunft erhofft worden ist und deshalb auch gar nicht verlässlich geschätzt werden könnte (vgl RZ 1969,107, 5 Ob 152/75).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend ist daher lediglich, ob sich das Entwicklungspotential zum Bewertungszeitpunkt schon auf den Marktpreis auswirkt.OGH 3 Ob 46/11b, 06.07.2011
- Hier: Enteignungsentschädigung.OGH 3 Ob 46/11b, 06.07.2011
- Hier: Tir HöfeG.OGH 6 Ob 121/10b, 01.09.2010
- Auf die bloße Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit einer Vertragsverlängerung kommt es nicht an - kein Eingriff in bestehende Rechtsposition.OGH 7 Ob 522/89, 27.04.1989
- Hier: Möglichkeit einer künftigen Verwendung als Bauerwartungsland.OGH 7 Ob 727/88, 19.01.1989
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 18 BStGOGH 3 Ob 632/78, 31.01.1979
- Bloß innerbetriebliche Überlegungen der Antragsteller in dieser Richtung wären keinesfalls bei Beurteilung der Teilflächen als Bauerwartungsland zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 555/77, 28.02.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
Genannte Normen
EisbEG §4 A
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