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Bekomme ich bei einer Enteignung auch den Lärm der Straße ersetzt?

günstig für Enteigner betrifft Enteignete, Grundeigentümer, Anrainer, Behörde
Nein. Ersetzt wird nur der Nachteil, den die Enteignung selbst verursacht, also der Unterschied zwischen Ihrer Vermögenslage davor und danach. Einbußen durch den Bau oder den späteren Betrieb der Anlage, die auch ohne Enteignung eingetreten wären, werden nicht abgegolten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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