Bekomme ich bei einer Enteignung auch den Lärm der Straße ersetzt?
günstig für Enteigner betrifft Enteignete, Grundeigentümer, Anrainer, Behörde
Nein. Ersetzt wird nur der Nachteil, den die Enteignung selbst verursacht, also der Unterschied zwischen Ihrer Vermögenslage davor und danach. Einbußen durch den Bau oder den späteren Betrieb der Anlage, die auch ohne Enteignung eingetreten wären, werden nicht abgegolten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen.OGH 6 Ob 108/20f, 18.02.2021
- Hier: § 18 BStG.OGH 7 Ob 39/13f, 04.09.2013
- Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten.OGH 7 Ob 39/13f, 04.09.2013
- Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden.OGH 1 Ob 76/00h, 29.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 108/20f, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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