Haftet die Bahn auch für Unfälle an ihren Anlagen?
günstig für Fahrgast betrifft Fahrgäste, Bahnunternehmen, Unfallopfer
Die strenge Haftung erfasst nicht nur die Fahrzeuge, sondern den gesamten technischen Betrieb der Bahn. Es muss aber ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. Ein Sturz auf einer Rolltreppe in einer U-Bahn-Station reicht dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf.OGH 8 Ob 84/12d, 13.09.2012
- Für die Haftung nach dem EKHG muss aber ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen.OGH 8 Ob 84/12d, 13.09.2012
- Hier: Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes.OGH 2 Ob 23/87, 12.01.1988
- Dies gilt aber nicht, wenn der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Anlage oder einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.OGH 2 Ob 23/87, 12.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058147 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1 IIA
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