Haftet die Bahn auch für Stürze außerhalb des Bahnhofsgebäudes?
günstig für Fahrgast betrifft Fahrgäste, Bahnkunden, Verkehrsunternehmen, Geschädigte
Ja, unter Umständen. Die vertraglichen Sicherungspflichten eines Beförderungsunternehmens reichen auch auf Flächen und Anlagen außerhalb des Gebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhof gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden – etwa auf einen Bahnhofsparkplatz.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bahnhofsparkplatz.OGH 4 Ob 121/18z, 23.10.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 121/18z, 23.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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