Haftet die Bahn auch ohne fahrenden Zug für meinen Unfall?
günstig für Eisenbahnunternehmen betrifft Bahnkunden, Fußgänger, Eisenbahnunternehmen, Geschädigte
Nicht in jedem Fall. Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, löst die strenge Haftung des Bahnunternehmens nicht aus. Anders ist es, wenn die Anlage fehlerhaft beschaffen war oder versagt hat, etwa bei einem herabhängenden Fahrleitungsdraht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, stellt noch keinen Betriebsunfall im Sinne des EKHG dar, der die Gefährdungshaftung des Eisenbahnunternehmers auslösen könnte.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes.OGH 2 Ob 23/87, 12.01.1988
- Dies gilt aber nicht, wenn der Unfall auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Anlage oder einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.OGH 2 Ob 23/87, 12.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1 IIC
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