Wann gilt ein Unfall als Unfall beim Bahnbetrieb?
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Wenn er in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung steht und sich dabei eine für die Bahn typische Gefahr verwirklicht hat. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst. Ein Sturz auf der Rolltreppe in der Station gehört nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rutschen auf ein Förderband, das den Beförderten zum Sitz eines Sessellifts hinbewegt.OGH 2 Ob 77/16m, 25.05.2016
- Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf.OGH 8 Ob 84/12d, 13.09.2012
- Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn.OGH 2 Ob 265/06v, 18.01.2007
- Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr (hier Einsteigen mehrerer mit Schiern belasteter und durch Schischuhe in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkter Schifahrer in eine sich auch während des Einsteigens bewegende Gondel) verwirklicht.OGH 2 Ob 9/06x, 16.03.2006
- Hier: SeilbahnOGH 2 Ob 8/93, 15.04.1993
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ein Unfall erfolgt dann beim Betrieb, wenn sich dabei die spezifischen Gefahren der Eisenbahn verwirklicht haben.OGH 2 Ob 66/84, 27.11.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 8 ObA 55/17x, 29.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 77/16m, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EKHG §1 IIA
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