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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 214/19p

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass mich niemand schuldhaft verletzt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.

Es genügt, dass der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht; der Betrieb muss nur eine der mitwirkenden Ursachen sein. Ein Vorwurf gegen den Lenker ist dafür nicht nötig, er spielt erst bei der Frage der Haftungsbefreiung eine Rolle. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst, wenn sich eine typische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht.

Ja. Auch eine Vorschrift, die sich nur an die Beschäftigten eines Betriebs richtet, kann eine Schutzvorschrift sein. Voraussetzung ist, dass sie auf einem behördlichen Bescheid beruht und Personen vor Gefahren schützen soll. Der Prüfbericht eines Sachverständigen setzt sie nicht außer Kraft.

Ja. In dem entschiedenen Fall haftete die Eisenbahn für den Knöchelbruch eines Fahrgastes, weil der Bahnsteig trotz Vereisung nicht bestreut war. Ebenso wurde ein Sturz beim Aussteigen aus der Straßenbahn beurteilt.

Normalerweise muss das erste Gericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts übernehmen, wenn die Sache zurückverwiesen wird. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Oberste Gerichtshof diese Ansicht bereits geprüft und nicht gebilligt hat.

Die strenge Haftung erfasst nicht nur die Fahrzeuge, sondern den gesamten technischen Betrieb der Bahn. Es muss aber ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. Ein Sturz auf einer Rolltreppe in einer U-Bahn-Station reicht dafür nicht.

Ja. Ein Unfall beim Aussteigen aus einem Zug gilt als Unfall beim Betrieb. Das gilt ebenso für einen Sturz beim Aussteigen aus der Straßenbahn. Der Betreiber haftet daher nach den strengen Regeln.

Nicht in jedem Fall. Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, löst die strenge Haftung des Bahnunternehmens nicht aus. Anders ist es, wenn die Anlage fehlerhaft beschaffen war oder versagt hat, etwa bei einem herabhängenden Fahrleitungsdraht.

Nur wenn der Unfall auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Verlangt wird also mehr als die gewöhnliche Vorsicht, nämlich besondere Aufmerksamkeit und Umsicht von Betreiber und Personal. Es kommt darauf an, ob die Abwendung mit zumutbaren Mitteln möglich war.

Gefragt ist nicht die übliche Vorsicht im Verkehr, sondern eine besonders weitgehende Sorgfalt. Es kommt darauf an, ob auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Diese Pflicht beginnt nicht erst in der Gefahr, sondern verlangt, gar nicht erst in eine gefährliche Lage zu geraten.

Ja. Das Aussteigen der Fahrgäste gehört noch zum Betrieb des Autobusses. Überqueren Sie danach die Straße, nachdem der Bus seine Fahrt fortgesetzt hat, zählt das nicht mehr dazu.

Die erhöhte Sorgfalt beginnt nicht erst, wenn die Gefahr schon da ist. Verlangt wird, von vornherein alles zu vermeiden, was in eine gefährliche Lage führen kann. Überspannt werden darf diese Pflicht aber nicht, sonst würde daraus eine Haftung für jeden Erfolg.

Ja, soweit die Umstände das nahelegen. Verlangt wird eine über die gewöhnliche Vorsicht hinausgehende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht, die auch auf mögliches ungeschicktes Verhalten anderer Rücksicht nimmt. Gegenüber Kindern am Straßenrand ist jede denkbare Vorsicht geboten, insbesondere eine geringere Geschwindigkeit.

Der Halter des Fahrzeugs. Bleibt offen, ob ein Umstand den Unfall verursacht hat, geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Sie müssen aber nachweisen, dass Ihr Schaden überhaupt durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.

Der Halter. Er muss beweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorlag oder dass sein Fahrzeug nicht ursächlich war. Bleiben Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten; bei mehreren möglichen Abläufen wird von der für den Geschädigten günstigsten Möglichkeit ausgegangen.

Bleiben wesentliche Einzelheiten des Unfallhergangs unaufklärbar, geht das zulasten des Halters. Auch wenn offen bleibt, ob ein bestimmter Umstand für den Unfall ursächlich war, wirkt sich das gegen ihn aus. Ein bloß denkmöglicher Ablauf reicht dafür aber nicht.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Nein. Erfasst sind technische Defekte des Fahrzeugs, nicht aber schon jede Abweichung von einem in jeder Hinsicht idealen Fahrzeug. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entsprochen hat. Ob ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen vorliegt, macht keinen Unterschied, weil die Rechtsfolgen dieselben sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ZPO § 499 ZPO § 50 ZPO § 52

Entscheidungstext

75 Absätze, 24.435 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

2Ob214/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** P*****, vertreten durch Mag. Armin Zauner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, Wien 3, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.519,03 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR; Revisionsinteresse 5.759,51 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2019, GZ 4 R 44/19y-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. Februar 2019, GZ 34 Cg 46/17x-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass im davon erfassten Umfang das Urteil des Erstgerichts als weiteres Teilurteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.341,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt und 715 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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