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Haftet auch der Schienenbetreiber für Schäden am beförderten Gut?

günstig für Eisenbahnunternehmen betrifft Transportkunden, Unternehmer, Eisenbahnunternehmen
Nein, nicht nach der besonderen Gefährdungshaftung. Auch das Unternehmen, das die Schieneninfrastruktur betreibt, gilt als befördernde Eisenbahn. Es kann sich daher gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn“ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EKHG §4 Abs1

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