OGH 6 Ob 108/20f
Worum es ging: Bekomme ich bei einer Enteignung auch den Lärm der Straße ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ersetzt wird nur der Nachteil, den die Enteignung selbst verursacht, also der Unterschied zwischen Ihrer Vermögenslage davor und danach. Einbußen durch den Bau oder den späteren Betrieb der Anlage, die auch ohne Enteignung eingetreten wären, werden nicht abgegolten.
Ja. Wird Ihr Grundstück enteignet und müssen Sie Beeinträchtigungen wie Lärm oder Rauch von der genehmigten Anlage hinnehmen, können Sie den Ersatz dafür gleich im Verfahren über die Entschädigung verlangen. Sie brauchen dafür kein eigenes Gerichtsverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 16.10.2019, 2 Nc 4/17y-56
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 06.02.2020, 3 R 156/19k-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ABGB § 365 AußStrG § 66 ZPO Art. 41 ZPO § 273
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Geschäftszahl
6Ob108/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J* S*, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die Antragsgegnerin N*, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Enteignungsentschädigung, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Februar 2020, GZ 3 R 156/19k-60, womit über den Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 16. Oktober 2019, GZ 2 Nc 4/17y-56, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben.
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