ABGB § 365
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Die gesetzlichen Mietzinsvorschriften sind keine Enteignung, sondern nur eine zulässige Beschränkung Ihres Eigentums. Ein Entschädigungsanspruch nach den Enteignungsregeln steht Ihnen deshalb nicht zu. Das gilt auch für die Bestimmungen über den Richtwertmietzins.
Ja. Wird Ihnen mit Bescheid aufgetragen, Grund für eine Straße abzutreten, geht dieser Teil ohne eigenen Vertrag in das Eigentum der Gemeinde über. Der Bescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage das Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Ihr Verhältnis zur Gemeinde ist dabei kein privatrechtliches.
Eine Enteignung liegt nicht nur vor, wenn sich der behördliche Eingriff genau gegen dieses Recht richtet. Sie liegt auch dann vor, wenn Ihr Recht durch einen Bescheid oder unmittelbar durch ein Gesetz ganz beseitigt oder wesentlich eingeschränkt wird, ohne dass ein Verfahren gegen Sie geführt wurde.
Ja. Der Enteigner leitet sein Eigentum nicht vom Enteigneten ab, sondern erwirbt es neu und grundsätzlich lastenfrei, und zwar auch frei von Miet- und Pachtverträgen. Er übernimmt keine Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten und kann mit Räumungsklage vorgehen. Sie können sich nur an Ihren Vertragspartner halten.
Nein. Eine gesetzliche Beschränkung Ihres Eigentums ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Sie darf den Kern des Eigentumsrechts nicht antasten. Der Schutz gilt nicht nur gegen die Wegnahme des Eigentums, sondern auch gegen bloße Beschränkungen.
Nein. Ersetzt wird nur der Nachteil, den die Enteignung selbst verursacht, also der Unterschied zwischen Ihrer Vermögenslage davor und danach. Einbußen durch den Bau oder den späteren Betrieb der Anlage, die auch ohne Enteignung eingetreten wären, werden nicht abgegolten.
Die Entschädigung bei einer Enteignung ist kein Schadenersatz. Sie gleicht keinen rechtswidrigen Verlust aus, sondern bezahlt Ihnen den Wert des Rechtes, das Ihnen im höheren Interesse genommen wurde. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem das Recht aufgehoben wurde. Eine Aufwertung wegen Geldentwertung gibt es dafür nicht.
Nicht beim ordentlichen Gericht. Wird über Ihre Entschädigung entschieden, darf das Gericht nicht selbst als Vorfrage prüfen, ob bei der Erlassung des Gesetzes verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden. Das beurteilt der Verfassungsgerichtshof. Die Enteignung selbst ist öffentlich-rechtlich, nur die Entschädigungsfrage ist privatrechtlich.
Mit dem Vollzug der rechtskräftigen Enteignung geht das Eigentum auf den Enteigner über. Dafür genügt die freiwillige Übergabe oder die zwangsweise Einweisung nach Leistung der Entschädigung; auf den bloßen Erlag der Entschädigungssumme kommt es nicht an. Danach können Sie sich nicht mehr auf Ihr Eigentum an dieser Fläche berufen.
Ja, und Sie können dafür unmittelbar das Gericht anrufen, ohne dass zuvor ein Behördenbescheid ergangen ist. Das Gericht prüft dann selbst, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt und ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind. Der Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen.
Wird der Verfall einer Sache rechtskräftig ausgesprochen, verlieren der Eigentümer und alle, die daran ein dingliches Recht haben, diese Rechte.
Mit der Rechtskraft des Verfallsausspruchs wird der Bund von Gesetzes wegen Eigentümer der Sache, und zwar lastenfrei. Bestehende Belastungen gehen damit unter. Wer sein Recht nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, kann nur mehr gegen den Bund vorgehen.