Bekomme ich im Urlaub und im Krankenstand das volle Entgelt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zeitguthaben nach Art V § 3 NSchG-Nov 1992.OGH 9 ObA 34/23z, 18.12.2023
- Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach § 32 EpiG.OGH 9 ObA 99/21f, 25.11.2021
- Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.OGH 9 ObA 20/14b, 22.07.2014
- Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15j Abs 9 MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde.OGH 9 ObA 62/14d, 25.06.2014
- Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.OGH 8 ObA 22/10h, 21.12.2010
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- Die Bestimmungen des § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd § 6 Abs 5 UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.OGH 9 ObA 63/09v, 26.05.2010
- Aus § 6 UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen.OGH 9 ObA 63/09v, 26.05.2010
- Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde.OGH 8 ObA 28/06k, 21.09.2006
- Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG).OGH 9 ObA 2/05t, 02.02.2005
- In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass.OGH 9 ObA 79/04i, 15.12.2004
- Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden.OGH 8 ObA 67/02i, 17.10.2002
- Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden.OGH 8 ObA 407/97d, 18.05.1998
- Hier: UrlGOGH 9 ObA 27/98f, 01.04.1998
- Hier: § 5 EFZGOGH 9 ObA 396/97v, 28.01.1998
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 166/92, 11.11.1992
- Hier: § 9 Abs 2 ARG.OGH 9 ObA 109/89, 13.09.1989
- Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre.OGH 9 ObA 109/89, 13.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 36.
- OGH 10 ObS 25/25m, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 34/23z, 18.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 99/21f, 25.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 5/20f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 151/17x, 30.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 107/16z, 17.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EFZG §3 Abs3; UrlG §6 Abs3; UrlG §10
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie bekommen so viel, wie Sie vor der Verhinderung verdient haben. Mehr als bisher steht Ihnen nicht zu; Doppelbezüge gibt es für diese Zeiten nicht. Bei Provisionen wird nach dem bisherigen Durchschnitt gerechnet.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Neue Ansprüche entstehen in dieser Zeit aber nicht mehr: Was erst entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte, bleibt unberücksichtigt.